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Subunternehmer / Subunternehmerhaftung / Erstunternehmerhaftung

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Haftung nach Entsendegesetz

Rechtsgebiet:
Subunternehmer / Subunternehmerhaftung / Erstunternehmerhaftung
Stichworte:
Entsendegesetz, Haftung, Subunternehmer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Subsidiäre, zivilrechtliche Haftung des Erstunternehmers bei Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eines (in- oder ausländischen) Subunternehmers innerhalb der Vergabekette.

Gesetzliche Grundlagen

Schema

Schema Entsenderecht

Übersicht Haftungsvoraussetzungen

Haftungsvoraussetzung 1: Erstunternehmer

Als „Erstunternehmer“ gilt der Vertragspartner des Bauherrn.

Erstunternehmer kann dabei sein (EntsG 5 I):

  • Totalunternehmer (TU)
  • Generalunternehmer (GU)
  • Hauptunternehmer

Haftungsvoraussetzung 2: Beizug eines Subunternehmers

Vgl. Subunternehmer / Abgrenzung zu Werkstofflieferanten

Haftungsvoraussetzung 3: Arbeiten des Bauhaupt- / Baunebengewerbes

Voraussetzung sind Arbeiten des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes. In EntsV 5 werden als Beispiele („namentlich“) hierfür aufgeführt:

  • Aushub
  • Erdarbeiten
  • Eigentliche Bauarbeiten
  • Errichtung / Abbau von Fertigbauelementen
  • Einrichtung oder Ausstattung
  • Umbau
  • Renovierung
  • Reparatur
  • Abbauarbeiten / Abbrucharbeiten
  • Wartung
  • Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten)
  • Sanierung

Haftungsvoraussetzung 4: Nichteinhaltung Mindestlohn-Vorschriften oder Arbeitsbedingungen

Nichteinhaltung von Mindestlohn-Vorschriften:

Gehaftet wird zum Einen für die Nichteinhaltung von Mindestlohn-Vorschriften. Als „Minimale Entlöhnung“ wird der Mindest-Netto-Lohn verstanden, welcher sich ergeben kann aus:

  • Bundesgesetzen
  • allgemeinverbindlich erklärten GAV
  • Normalarbeitsverträgen

Hinweis

Details in EntsG 2 und EntsV 1 und 8a.

Nichteinhaltung von bestimmten Arbeitsbedingungen:

Gehaftet wird sodann für die Nichteinhaltung von Arbeits- und Ruhezeit-Bestimmungen gemäss

  • Bundesgesetze
  • allgemeinverbindlich erklärte GAV
  • Normalarbeitsverträge

Es handelt sich dabei insbesondere um Regelungen über

  • die ordentliche Dauer der Arbeit
  • Verteilung der ordentlichen Dauer der Arbeit
  • Überstunden- Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Ruhezeit und Pausen
  • Reise- und Wartezeit

Hinweis

Details in EntsG 2.

Haftungsvoraussetzung 5: Erfolgloses oder nicht mögliches Belangen des Subunternehmers (Subsidiarität)

Eine Haftung des Hauptunternehmers kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber (Subunternehmer) vorgängig erfolglos belangt hat, oder diesen nicht belangen konnte.

Problem
  • Vom Gesetzgeber bewusst keine Definition in Gesetz oder Verordnung
  • Auslegung durch Zivilgerichte notwendig
  • Vgl. ähnliche Regelung bei Ausfallbürgschaft (OR 495 III):
    • definitiver Verlustschein
    • Wohnsitzverlegung ins Ausland und kein Belangen in CH möglich
    • Wohnsitzverlegung im Ausland und damit verbundene erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung
  • ABER:  EntsG 5-Haftung gerade hauptsächlich für den Fall des ausländischen Subunternehmers vorgesehen, daher fraglich ob Analogie passend.

Haftungsvoraussetzung 6: Misslingen des Entlastungsbeweises

Dem in Anspruch genommenen Erstunternehmer steht die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises offen (EntsG 5 III):

Eine Haftung entfällt, wenn der Erstunternehmer nachweisen kann, dass er bei der Weitergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat.

Vgl. Sorgfaltspflicht gemäss Entsendegesetz

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